Statuten «Aufrecht-Schweiz»
Artikel I. Name und Sitz
Unter dem Namen «Aufrecht-Schweiz», «Debout-Suisse», «AlzaTI-Svizzera» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle oder Wohnort des Präsidenten. Er ist in jeder Hinsicht unabhängig.
Artikel II. Ziel und Zweck
Der Verein unterstützt seine Mitglieder, welche mit den Grundwerten und Positionen von Aufrecht Schweiz übereinstimmen, bei der Kandidatur in politische Ämter.
Die ausführliche Definition erfolgt auf entsprechenden Zusatzdokumenten.
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und vertritt keine Partikularinteressen. Es werden keine kommerziellen Ziele verfolgt.
Artikel III. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen und Verkäufen
Die Mittel dienen ausschliesslich und unwiderruflich dem Zweck des Vereins.
Das Geschäftsjahr endet jeweils am Ende des Kalenderjahrs.
Artikel IV. Mitgliedschaft
Abschnitt 4.01 Stimmberechtigte Mitglieder
Stimmberechtigte Mitglieder sind ausschliesslich die Mitglieder des Vorstands und die Delegierten der einzelnen Kantone. Die Delegierten werden von den kantonalen Ablegern bestimmt, unabhängig davon, ob dieser Ableger bereits als Verein, oder lediglich als Sektion konstituiert ist. Die Delegierten wählen unter sich einen Vorstand mit mindestens fünf Mitgliedern. Nicht-Delegierte können zu Vorständen gewählt werden. In der Delegiertenversammlung zählt die Stimme des Kantons, welcher durch einen Delegierten vertreten wird und die der Vorstände.
Abschnitt 4.02 Nicht stimmberechtigte Mitglieder
Natürliche Personen können sich auf der Vereinswebsite bei Aufrecht Schweiz als Mitglied anmelden. Diese Anmeldung führt zu einer Mitgliedschaft bei Aufrecht Schweiz und zu einer Mitgliedschaft im entsprechenden Wohnkanton, soweit in diesem Kanton seitens Aufrecht bereits ein Verein oder eine Sektion existiert. Diese Mitgliedschaft führt nicht zu einem Stimmrecht bei Aufrecht Schweiz. Das Stimmrecht wird in den Kantonsvereinen und den Bezirkssektionen ausgeübt. Juristische Personen können nicht als Delegierte agieren.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrags.
Abschnitt 4.03 Gönner
Natürliche und juristische Personen können ab CHF 500.- / Jahr eingetragene Gönner werden. Sie erhalten die Postkarte, sind zu Mitgliederversammlungen und wichtigen Aufrecht Schweiz Anlässen eingeladen. Gönner können nicht zu Delegierten gewählt werden und haben auf keiner Ebene Stimmrecht.
Artikel V. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
d) das Sekretariat
Artikel VI. Gründung kantonaler/regionaler Vereine oder Sektionen
Abschnitt 6.01 Allgemeines
Zur Durchführung politischer Aktivitäten in einem Kanton können selbstständige Vereine mit der Bezeichnung Aufrecht «Kanton» gegründet werden. Gründung und Anschluss an den Verein Aufrecht Schweiz erfolgt auf Genehmigung durch den Vorstand von Aufrecht Schweiz.
Die kantonalen Vereine haben eigene Statuten, welche als Grundlage von Aufrecht Schweiz zur Verfügung gestellt werden und anschliessend der Genehmigung durch den Vorstand von Aufrecht Schweiz unterliegen. Diese dürfen den Statuten, dem Positionspapier und den Werten von Aufrecht Schweiz nicht widersprechen. Auch künftige Statutenanpassungen müssen jeweils durch den Vorstand von Aufrecht Schweiz genehmigt werden.
Kantone können auch als Sektionen, das heisst ohne Gründung eines entsprechenden Vereins, als Unterorganisationen des Vereins Aufrecht Schweiz geführt werden und erhalten innerhalb von Aufrecht Schweiz dieselben Möglichkeiten zur Ausübung eines Stimmrechts, wie gegründete Vereine.
Die kantonalen Vereine verwalten sich gemäss ihren Vereinsstatuten selbst.
Die kantonalen Sektionen verwalten sich weitgehend selbst, wobei die Finanzen über Aufrecht Schweiz verwaltet werden. Die Sektionen können selbständig über ihre Guthaben verfügen.
Die Delegierten der kantonalen Vereine und Sektionen können dem Vorstand von Aufrecht Schweiz Anträge stellen.
Die verschiedenen Wahlkreise/-bezirke in den Kantonen sind als Sektionen der kantonalen Vereine oder der kantonalen Sektion organisiert.
Mitsprache und Engagement der Mitglieder findet in den kantonalen Vereinen oder Sektionen statt.
Mitglieder von Aufrecht Schweiz, welche in Kantonen wohnen wo sich noch keine kantonale Sektion oder kein kantonaler Verein gebildet hat sind aufgefordert, sich jederzeit beim Vorstand von Aufrecht Schweiz zu melden, um entsprechende Strukturen in ihrem Wohnkanton aufzubauen.
Abschnitt 6.02 Organisation
Zur Gewährleistung eines reibungslosen Informationsflusses zwischen «Aufrecht Schweiz» und den kantonalen Vereinen bzw. zwischen kantonalen und regionalen Vereinen werden Delegierte gewählt, welche jeweils das Stimmrecht des untergeordneten Ablegers in der organisatorisch übergeordneten Instanz ausübt.
Weitere Beziehungen zwischen «Aufrecht Schweiz» und den kantonalen Vereinen und Sektionen werden durch separate Leitlinien geregelt.
Abschnitt 6.03 Auftritt
Die Rechte am Namen, Logo und sämtlichen Designs sind und bleiben ausschliesslich bei «Aufrecht Schweiz». Die dem Verein Aufrecht Schweiz angegliederten kantonalen und regionalen Organisationen erhalten jedoch die Erlaubnis zur Verwendung (im Sinne des CD/CI) von Namen, Logo und Designs von Aufrecht Schweiz und die Erlaubnis, mit diesen in der Öffentlichkeit aufzutreten, solange diese Organisation eindeutig dem Verein Aufrecht Schweiz oder einer kantonalen bzw. regionalen Organisation von Aufrecht angegliedert ist
Abschnitt 6.04 Kommunikation im Namen von Aufrecht
a) Im Namen von Aufrecht kommunizieren gegenüber Medien ausschliesslich die auf den verschiedenen Ebenen ernannten Sprecher.
b) Veröffentlichter Konsens vom Verband Aufrecht Schweiz darf zitiert werden.
c) Kandidaten sprechen gegenüber Medien in ihrem eigenen Namen.
d) Wer nicht Kandidat oder Sprecher ist, soll sich gegenüber Medien nicht im Zusammenhang mit Aufrecht äussern.
Abschnitt 6.05 Sanktionen und Ausschluss
Bei Unstimmigkeiten zwischen Aufrecht Schweiz und einer kantonalen oder regionalen Organisation wird eine einvernehmliche Lösung gefunden. Wenn nötig, kann eine Mediation hinzugezogen werden. Bei kantonalen Belangen ist der Gesamtvorstand (Vorstand und Delegierte) von Aufrecht Schweiz übergeordnetes Entscheidungsgremium, bei regionalen Belangen jeweils der Vorstand des zuständigen Kantons.
Kantonale und regionale Organisationen, deren Organe oder Mitglieder vorsätzlich oder grobfahrlässig die Statuten, Vereinbarungen oder Werte von Aufrecht Schweiz verletzen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss von kantonalen Organisationen kann von der Delegiertenversammlung auf begründeten Antrag des Vorstandes hin beschlossen werden. Bei regionalen Organisationen geschieht dies auf Antrag des Vorstandes der jeweiligen kantonalen Organisation.
Mit dem Ausschluss einer kantonalen oder regionalen Organisation erlischt dessen Recht, nach aussen mit dem Namen, Logo und sämtlichen Designs des Auftritts von Aufrecht in Erscheinung zu treten. Zuwiderhandlungen werden auf dem juristischen Weg geahndet.
Artikel VII. Die Delegiertenversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Ordentliche Delegiertenversammlungen finden im ersten Halbjahr statt.
Zur Delegiertenversammlung werden die stimmberechtigten Mitglieder vier Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden und mit der Aufforderung, weitere Traktandierungsanträge zu stellen, eingeladen. Einladungen auf elektronischem Weg sind gültig.
Anträge sind zuhanden der Delegiertenversammlung bis spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/3 der Delegierten können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Delegiertenversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes sowie der Revisionsstelle
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Beschlussfassung über weitere, von den Mitgliedern und Delegierten oder dem Vorstand eingebrachte, Geschäfte
i) Änderung der Statuten
j) Kenntnisnahme, bzw. Entscheid über Ausschlüsse von Delegierten
k) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
Jedes stimmberechtigte Mitglied besitzt eine Stimme.
Die Stimmberechtigten fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit wird die Stimme eines Delegierten gegenüber der Stimme eines Vorstandes doppelt gewichtet.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Anwesenden.
Zur Fassung von Abstimmungsparolen, Ausarbeitung von Leitfäden, Organisation von betrieblichen Abläufen und zum Informationsaustausch zwischen Aufrecht Schweiz und den kantonalen Organisationen können kurzfristig Arbeitssitzungen einberufen werden.
Artikel VIII. Elektronische oder schriftliche Abstimmung
Der Vorstand kann anstelle einer Delegiertenversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen folgendes durchführen:
a) Eine virtuelle Delegiertenversammlung mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten.
b) Eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg.
Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 7.
Artikel IX. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Erfolgen Austritte, kann der Vorstand mit drei Personen weiter existieren. Fällt die Anzahl Vorstände unter drei, ist unverzüglich, jedoch unter Berücksichtigung einer Evaluationszeit, eine ausserordentliche Delegiertenversammlung zwecks Vollbesetzung des Vorstands einzuberufen. Die Amtsdauer aller Vorstände dauert jeweils ein Jahr.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein in nationaler Hinsicht nach aussen und verwirklicht den in den Statuten vorgesehenen Zweck des Vereins inklusive Projekte.
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Jedes Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Präsidium.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) oder mit geeigneten elektronischen Hilfsmitteln gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Artikel X. Die Revisionsstelle
Die Delegiertenversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Stellvertreter oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht erstatten und Antrag stellen.
Artikel XI. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und einem Mitglied des Vorstandes.
Artikel XII. Austritt und Ausschluss
Abschnitt 12.01 Mitglieder
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss, Tod oder wenn der Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Zahlungserinnerung unbezahlt bleibt.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder wenn der Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Zahlungserinnerung unbezahlt bleibt.
Ein Austritt ist jederzeit per Brief oder E-Mail möglich und wird durch Bestätigung des Sekretariats rechtskräftig. Er tritt sofort in Kraft. Es besteht kein Anspruch auf eine Rückerstattung des bereits bezahlten Mitgliederbeitrags.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand per Mehrheitsentscheid jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Abschnitt 12.02 Delegierte
Wenn es nicht zu lösende Konflikte mit einem Delegierten gibt, kann der Vorstand Aufrecht Schweiz mit 2/3-Mehr der Delegierten den entsprechenden Kanton auffordern, einen anderen Vertreter zu delegieren.
Artikel XIII. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und Delegierten ist ausgeschlossen.
Artikel XIV. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Die Delegierten haben sich hierbei an einen Mehrheitsentscheid ihrer Kantone zu halten. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, die den gleichen oder einen ähnlich gemeinnützigen Zweck verfolgt.
Artikel XV. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 22.04.2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Remko Leimbach
Präsident Aufrecht Schweiz
Marc Buschor
Aktuar Aufrecht Schweiz