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Statuten «Aufrecht-Schweiz»

Artikel I.    Name und Sitz

Unter dem Namen «Aufrecht-Schweiz», «Debout-Suisse», «AlzaTI-Svizzera» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle oder Wohnort des Präsidenten. Er ist in jeder Hinsicht unabhängig.

Artikel II.     Ziel und Zweck

Der Verein unterstützt seine Mitglieder, welche mit den Grundwerten und Positionen von Aufrecht Schweiz übereinstimmen, bei der Kandidatur in politische Ämter.
Die ausführliche Definition erfolgt auf entsprechenden Zusatzdokumenten.
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und vertritt keine Partikularinteressen. Es werden keine kommerziellen Ziele verfolgt.

Artikel III.     Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen und Verkäufen

Die Mittel dienen ausschliesslich und unwiderruflich dem Zweck des Vereins.
Das Geschäftsjahr endet jeweils am Ende des Kalenderjahrs.

Artikel IV.     Mitgliedschaft

Stimmberechtigte Mitglieder sind die Delegierten, welche vom kantonalen Delegierten-Verein bestimmt werden, unabhängig davon, ob diese als Verein oder Sektion konstituiert sind. Sie wählen unter sich den Vorstand von fünf bis sieben Mitgliedern, mindestens jedoch drei. Bei Bedarf können auch Nicht-Delegierte zu Vorständen gewählt werden. In der Delegiertenversammlung zählt die Stimme des offiziellen kantonalen Delegierten

Natürliche Personen können sich auf der Vereinswebsite bei Aufrecht Schweiz als Mitglied anmelden. Diese Anmeldung führt zu einer Mitgliedschaft bei Aufrecht Schweiz und zu einer Mitgliedschaft im entsprechenden Wohnkanton, soweit in diesem Kanton seitens Aufrecht bereits ein Verein oder eine Sektion existiert. Diese Mitgliedschaft führt nicht zu einem Stimmrecht bei den Delegierten-Vereinen. Das Stimmrecht wird in den Gemeinden oder Bezirksstrukturen ausgeübt. Juristische Personen können nicht als Delegierte agieren.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrags.

Abschnitt 4.01    Gönner

Natürliche und juristische Personen können ab CHF 500.- / Jahr eingetragene Gönner werden. Sie erhalten die Postkarte, sind zu Mitgliederversammlungen und wichtigen Aufrecht Schweiz Anlässen eingeladen. Gönner können nicht zu Delegierten gewählt werden und haben auf keiner Ebene Stimmrecht.

Artikel V. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
d) das Sekretariat

Artikel VI.     Gründung kantonaler/regionaler Vereine oder Sektionen

Abschnitt 6.01    Allgemeines

Zur Durchführung politischer Aktivitäten in einem Kanton, einem Bezirk/Wahlkreis oder einer Gemeinde können selbstständige Vereine mit der Bezeichnung «Aufrecht Kanton/Bezirk/Gemeinde» gegründet werden. Gründung und Anschluss an den Verband Aufrecht Schweiz erfolgt auf Genehmigung durch zwei autorisierte Mitglieder des Vorstandes von Aufrecht Schweiz.

Die kantonalen und die (nachfolgend «regional» genannten) Bezirks-/Wahlkreis- bzw. Gemeinde-Vereine haben eigene Statuten, welche als Grundlage von Aufrecht Schweiz zur Verfügung gestellt werden und anschliessend der Genehmigung durch den Vorstand von «Aufrecht Schweiz» unterliegen. Diese dürfen den Statuten, dem Positionspapier und den Werten von «Aufrecht Schweiz» nicht widersprechen.

Kantone, Bezirke/Wahlkreise und Gemeinden können auch als Sektionen, das heisst ohne Gründung eines entsprechenden Vereins, sondern als Unterorganisationen des Vereins Aufrecht Schweiz, geführt werden und erhalten innerhalb von Aufrecht Schweiz dieselben Stimmrechte wie gegründete Vereine.

Die kantonalen/regionalen Vereine verwalten sich gemäss ihren Vereinsstatuten selbst. Die Delegierten der kantonalen Vereine können dem Vorstand von «Aufrecht Schweiz» Anträge stellen, die Bezirks-/Wahlkreisdelegierten dem kantonalen Vorstand und die Gemeindedelegierten dem Bezirks-/Wahlkreisvorstand.

Abschnitt 6.02    Organisation

Zur Gewährleistung eines reibungslosen Informationsflusses zwischen «Aufrecht Schweiz» und den kantonalen Vereinen bzw. zwischen kantonalen und regionalen Vereinen werden Delegierte gewählt, welche jeweils das Stimmrecht des untergeordneten Vereins in der organisatorisch übergeordneten Instanz ausübt.

Weitere Beziehungen zwischen «Aufrecht Schweiz» und den kantonalen/regionalen Vereinen werden durch separate Vereinbarungen geregelt.

Abschnitt 6.03    Auftritt

Die Rechte am Namen, Logo und sämtlichen Designs sind und bleiben ausschliesslich bei «Aufrecht Schweiz». Die dem Verein «Aufrecht Schweiz» angegliederten kantonalen/regionalen Vereine erhalten jedoch die Erlaubnis zur Verwendung (im Sinne des CD/CI) von Namen, Logo und Designs von «Aufrecht Schweiz» und mit diesen in der Öffentlichkeit aufzutreten, solange dieser Verein eindeutig «Aufrecht Schweiz» oder einem Kantonal- bzw. Regionalverein angegliedert ist.

Abschnitt 6.04    Kommunikation im Namen von Aufrecht

a) Im Namen von Aufrecht kommunizieren gegenüber Medien ausschliesslich die auf den verschiedenen Ebenen ernannten Sprecher.
b) Veröffentlichter Konsens vom Verband Aufrecht Schweiz darf zitiert werden.
c) Kandidaten sprechen gegenüber Medien in ihrem eigenen Namen.
d) Wer nicht Kandidat oder Sprecher ist, soll sich gegenüber Medien nicht im Zusammenhang mit Aufrecht äussern.

Abschnitt 6.05    Sanktionen und Ausschluss

Bei Unstimmigkeiten zwischen «Aufrecht Schweiz» und einem kantonalen/regionalen Verein wird eine einvernehmliche Lösung gefunden. Wenn nötig, kann eine Mediation hinzugezogen werden. Bei kantonalen Belangen ist der Gesamtvorstand (Zentralvorstand und Delegierte) von «Aufrecht Schweiz» übergeordnetes Entscheidungsgremium, bei regionalen Belangen jeweils der Vorstand des zuständigen kantonalen Vereins.


Kantonale/regionale Vereine, deren Organe oder Mitglieder vorsätzlich oder grobfahrlässig die Statuten, Vereinbarungen oder Werte von «Aufrecht Schweiz» verletzen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann von der Delegiertenversammlung von «Aufrecht Schweiz» auf begründeten Antrag des Vorstandes von «Aufrecht Schweiz» bei kantonalen Vereinen bzw. auf Antrag des kantonalen Vorstandes bei regionalen Vereinen hin beschlossen werden.


Mit dem Ausschluss eines kantonalen/regionalen Vereins erlischt dessen Recht, nach aussen mit dem Namen, Logo und sämtlichen Designs des Auftritts von «Aufrecht Schweiz» in Erscheinung zu treten. Zuwiderhandlungen werden auf dem juristischen Weg geahndet.

Artikel VII.     Die Delegiertenversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Ordentliche Delegiertenversammlungen finden im ersten Halbjahr statt.

Zur Delegiertenversammlung werden die Mitglieder vier Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden und Aufforderung zu Traktandierungsanträgen eingeladen. Einladungen auf elektronischem Weg sind gültig.

Anträge sind zuhanden der Delegiertenversammlung bis spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Delegierten können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Delegiertenversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes sowie der Revisionsstelle
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Beschlussfassung über weitere, von den Mitgliedern und Delegierten oder dem Vorstand eingebrachte, Geschäfte
i) Änderung der Statuten
j) Kenntnisnahme, bzw. Entscheid über Ausschlüsse von Delegierten
k) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

Die Delegierten fassen die Beschlüsse mit einfachem Mehr.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Anwesenden.

Arbeitssitzungen: Parolenfindung, betriebliche Organisation, etc. und Zoom-Calls können kurzfristig nach Terminvereinbarungen einberufen werden.

Artikel VIII.     Elektronische oder schriftliche Abstimmung

Der Vorstand kann anstelle einer Delegiertenversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen folgendes durchführen:

a) Eine virtuelle Delegiertenversammlung mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten.

b) Eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg.
Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 7.

Artikel IX.     Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und wird für zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein in nationaler Hinsicht nach aussen und verwirklicht den in den Statuten vorgesehenen Zweck des Vereins inklusive Projekte.

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) oder mit geeigneten elektronischen Hilfsmitteln gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Artikel X.     Die Revisionsstelle

Die Delegiertenversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Stellvertreter oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht erstatten und Antrag stellen.

Artikel XI.     Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und einem Mitglied des Vorstandes.

Artikel XII.     Austritt und Ausschluss

Abschnitt 12.01    Mitglieder

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss, Tod oder wenn der Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Zahlungserinnerung unbezahlt bleibt.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder wenn der Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Zahlungserinnerung unbezahlt bleibt.

Ein Austritt ist jederzeit per Brief oder E-Mail möglich und wird durch Bestätigung des Sekretariats rechtskräftig. Er tritt sofort in Kraft. Es besteht kein Anspruch auf eine Rückerstattung des bereits bezahlten Mitgliederbeitrags.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand per Mehrheitsentscheid jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Abschnitt 12.02    Delegierte

Wenn es nicht zu lösende Konflikte mit einem Delegierten gibt, kann der Vorstand Aufrecht Schweiz mit zwei Drittel-Mehr der Delegierten den entsprechenden Kanton auffordern, einen anderen Vertreter zu delegieren.

Artikel XIII.     Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und Delegierten ist ausgeschlossen.

Artikel XIV.     Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Delegierten an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Die Delegierten haben sich hierbei an einen Mehrheitsentscheid ihrer Kantone zu halten. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, die den gleichen oder einen ähnlich gemeinnützigen Zweck verfolgt.

Artikel XV.    Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom xy.xy.2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Statuten genehmigt am 14. November 2022

 

Patrick Jetzer
Präsident Aufrecht Schweiz

Robin Spiri
Aktuar Aufrecht Schweiz